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	<title>Wettbewerbsrechtlich</title>
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	<description>Wettbewerbsrecht - ein kleiner Überblick von Rechtsanwalt Martin Kuhr</description>
	<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 05:20:48 +0000</pubDate>
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		<title>Werbung auf Homepage mit fremdem Gaslexikon als &#8220;Stadtwerke&#8221; unzulässig</title>
		<link>http://wettbewerbsrechtlich.de/2010/02/04/62/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 08:32:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<category><![CDATA[Gaslexikon]]></category>

		<category><![CDATA[Stadtwerke]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (Urteil vom 08.12.2009, Az.: 4 U 129/09), dass eine Online-Werbung eines privaten Unternehmens mit der Bezeichnung &#8220;Stadtwerke&#8221; sowie mit  fremden Testergebnissen irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.
Bei der Beklagten handelte es sich um eine privates Unternehmen, welches als Energieversorger tätig ist. Auf der Website bezeichnete es sich als Stadtwerk [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (Urteil vom 08.12.2009, Az.: 4 U 129/09), dass eine Online-Werbung eines privaten Unternehmens mit der Bezeichnung &#8220;Stadtwerke&#8221; sowie mit  fremden Testergebnissen irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.</p>
<p>Bei der Beklagten handelte es sich um eine privates Unternehmen, welches als Energieversorger tätig ist. Auf der Website bezeichnete es sich als Stadtwerk und hielt ein &#8220;Gaslexikon&#8221; vor, anhand dessen sich Verbraucher informieren konnten. Die auf der Website aufgezeigten Testergebnisse waren insofern irreführend als sie geeignet waren, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, die Beklagte sei besonders gut getestet worden, während in Wirklichkeit die Testergebnisse die Beklagte nicht betrafen.</p>
<p>TIPP:</p>
<p>Erneut zeigt die Rechtsprechung zutreffend kein Verständnis dafür, mit unzutreffenden Testergebnissen zu werben.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Fliegender Gerichtsstand</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 09:20:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<category><![CDATA[Begehungsort]]></category>

		<category><![CDATA[Gerichtsstand]]></category>

		<category><![CDATA[Internet]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Rostock (Beschluss vom 20.07.2009, Az.: 2 W 41/09) hat entschieden, dass die gerichtliche Zuständigkeit für im Internet aufrufbare wettbewerbswidrige Inhalte nach dem Prinzip des sog. &#8220;fliegenden Gerichtsstand&#8221; begründet wird.
Der fliegende Gerichtsstand kann dazu führen, dass ein Gericht einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dem keine der Parteien ihren Sitz hat. Gem. § 14 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Rostock (Beschluss vom 20.07.2009, Az.: 2 W 41/09) hat entschieden, dass die gerichtliche Zuständigkeit für im Internet aufrufbare wettbewerbswidrige Inhalte nach dem Prinzip des sog. &#8220;fliegenden Gerichtsstand&#8221; begründet wird.</p>
<p>Der fliegende Gerichtsstand kann dazu führen, dass ein Gericht einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dem keine der Parteien ihren Sitz hat. Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG ist für Streitigkeiten aus dem UWG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Bei einem Wettbewerbsverstoß im Internet ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Internetseite aufgerufen werden kann.</p>
<p>Das OLG bestätigt hiermit die herrschende Meinung im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen im Internet.</p>
<p>TIPP:</p>
<p>Der Kläger kann im Falle des fliegenden Gerichtsstand das tatsächliche Gericht aussuchen. Hier kann empfohlen werden, die Rechtsprechung zu verfolgen und sich so ein Gericht auszusuchen, welches zumindest in der Tendenz, so entscheidet, wie es der eigenen Vorstellung entspricht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Confirmed Opt-in-Verfahren unzureichend</title>
		<link>http://wettbewerbsrechtlich.de/2010/02/01/confirmed-opt-in-verfahren-unzureichend/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 08:28:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Werbemail]]></category>

		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das AG Düsseldorf (Urteil vom 14.07.2009 - 48 C 1911/09) hat entschieden, dass das Confirmed Opt-in-Verfahren bei der Zusendung von Werbe-e-mails unzureichend ist.
Das Confirmed Opt-in-Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass der Adressat eine e-mail mit der Bestätigung erhält, wonach seine Registrierung erfolgreich war und er ab sofort regelmäßig einen Newsletter erhält. Wenn der Adressat dies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das AG Düsseldorf (Urteil vom 14.07.2009 - 48 C 1911/09) hat entschieden, dass das Confirmed Opt-in-Verfahren bei der Zusendung von Werbe-e-mails unzureichend ist.</p>
<p>Das Confirmed Opt-in-Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass der Adressat eine e-mail mit der Bestätigung erhält, wonach seine Registrierung erfolgreich war und er ab sofort regelmäßig einen Newsletter erhält. Wenn der Adressat dies nicht wünscht, so muss dieser aktiv werden.</p>
<p>Das Gericht erklärte, dass seiner Meinung nach nur das sog. Double Opt-in- Verfahren zulässig sei, der Empfänger einer Werbemail somit selbst aktiv eine Registrierung bestätigen muss.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Unterlassungserklärung ist keine Zusage einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung</title>
		<link>http://wettbewerbsrechtlich.de/2010/02/01/unterlassungserklarung-ist-keine-zusage-einer-fehlerfreien-widerrufsbelehrung/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 08:22:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>

		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>

		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2009 - I-20 U 220/08) hat  entschieden, dass durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach  einer Abmahnung wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung kein Verstoß  gegen die Unterlassungserklärung und somit der Verwirkung einer  Vertragsstrafe angenommen werden kann, wenn die nun erstellte  Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
Im vorliegenden Fall verpflichtete sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2009 - I-20 U 220/08) hat  entschieden, dass durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach  einer Abmahnung wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung kein Verstoß  gegen die Unterlassungserklärung und somit der Verwirkung einer  Vertragsstrafe angenommen werden kann, wenn die nun erstellte  Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.</p>
<p>Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Unterlassungsschuldnerin  dazu, zukünftig &#8220;ordnungsgemäß&#8221; die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht  zu informieren.</p>
<p>Das OLG Düsseldorf begründete seine Auffassung damit, dass bei der  Auslegung des Unterlassungsvertrags zu berücksichtigen sei, dass der  Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr beseitigen wolle. Diese  betreffe vorliegend das vollständige Fehlen einer Widerrufsbelehrung.  Zudem sei die zu unterlassende Handlung nur sehr allgemein formuliert.  Dem Begriff &#8220;ordnungsgemäß&#8221; könne nicht der Sinngehalt &#8220;in jeder  Hinsicht inhaltlich zutreffend&#8221; beigemessen werden.</p>
<p>TIPP:</p>
<p>Es ist bei der Abfassung der Unterlassungserklärung auf einen exakten  Wortlaut zu achten.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>E-Mail- Werbung gegenüber Gewerbetreibenden</title>
		<link>http://wettbewerbsrechtlich.de/2010/01/21/e-mail-werbung-gegenuber-gewerbetreibenden/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 09:59:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>

		<category><![CDATA[BGH]]></category>

		<category><![CDATA[Email]]></category>

		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.12.2009 (Az.: I ZR 201/07) festgestellt, dass gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. gegenüber Gewerbetreibenden nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann. Ein mutmaßliches Einverständnis genügt dagegen nicht.
Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass allein die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Mail auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.12.2009 (Az.: I ZR 201/07) festgestellt, dass gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. gegenüber Gewerbetreibenden nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann. Ein mutmaßliches Einverständnis genügt dagegen nicht.</p>
<p>Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass allein die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Mail auf einer Website nicht als eine konkludente Einwilligung in eine E-Mail-Werbung angesehen werden kann.</p>
<p>Seit der Gesetzesänderung des UWG zum 31.12.2008 stellt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt  eine unzumutbare Belästigung dar.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bei sog. Schubladenverfügung sind Abmahnkosten nicht erstattungsfähig</title>
		<link>http://wettbewerbsrechtlich.de/2010/01/15/bei-sog-schubladenverfugung-sind-abmahnkosten-nicht-erstattungsfahig/</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 15:56:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://wettbewerbsrechtlich.de/?p=34</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07), dass Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur dann vom Abgemahnten zu erstatten sind, wenn die Abmahnung vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen worden ist.
Hiermit ist nun klar, dass im Falle von sog. Schubladenverfügungen, bei welchen zuerst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07), dass Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur dann vom Abgemahnten zu erstatten sind, wenn die Abmahnung vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen worden ist.</p>
<p>Hiermit ist nun klar, dass im Falle von sog. Schubladenverfügungen, bei welchen zuerst eine einstweilige Verfügung (sog. Schubladenverfügung) beantragt wird  und erst danach eine Abmahnung ausgesprochen wird, die Abmahnkosten nicht erstattet werden müssen.<br />
Eine solche Schubladenverfügung wird in den Fällen beantragt, in denen &#8220;getestet&#8221; werden soll, ob der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgibt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Koppelungsverbot bei Gewinnspielen unzulässig</title>
		<link>http://wettbewerbsrechtlich.de/2010/01/15/koppelungsverbot-bei-gewinnspielen-unzulassig/</link>
		<comments>http://wettbewerbsrechtlich.de/2010/01/15/koppelungsverbot-bei-gewinnspielen-unzulassig/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 08:54:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://wettbewerbsrechtlich.de/?p=29</guid>
		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2010 (Az.: C-304/08) entschieden, dass das deutsche Verbot der Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung gegen die Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstösst.
Nach Auffassung des Gerichts übersteige ein generelles Kopplungsverbot den im Rahmen der Vollharmonisierung durch die Richtlinie gesetzten Regelungsrahmen des nationalen Gesetzgebers. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2010 (Az.: C-304/08) entschieden, dass das deutsche Verbot der Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung gegen die Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstösst.<br />
Nach Auffassung des Gerichts übersteige ein generelles Kopplungsverbot den im Rahmen der Vollharmonisierung durch die Richtlinie gesetzten Regelungsrahmen des nationalen Gesetzgebers. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass eine solche Koppelung im Einzelfall unzulässig sein könne.</p>
<p>Die Folge dieser Entscheidung ist, dass § 4 Nr. 6 UWG als europarechtswidrig anzusehen ist.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AdWord-Werbung bei Google vor dem EuGH</title>
		<link>http://wettbewerbsrechtlich.de/2009/01/22/adword-werbung-bei-google-vor-dem-eugh/</link>
		<comments>http://wettbewerbsrechtlich.de/2009/01/22/adword-werbung-bei-google-vor-dem-eugh/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 09:45:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.</p>
<p class="bodytext">In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.</p>
<p class="bodytext">Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort &#8220;bananabay&#8221; angegeben. &#8220;Bananabay&#8221; ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.</p>
<p class="bodytext">Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke &#8220;PCB-POOL&#8221; geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben &#8220;pcb&#8221; angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für &#8220;printed circuit board&#8221; (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von &#8220;pcb&#8221; hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von &#8220;PCB-POOL&#8221; in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier &#8220;pcb&#8221;) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.</p>
<p class="bodytext">Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung &#8220;Beta Layout GmbH&#8221; – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung &#8220;Beta Layout&#8221; anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort &#8220;Beta Layout&#8221; eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.</p>
<p class="bodytext">Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay</p>
<p class="bodytext">Quelle: Pressemitteilung 17/2008 des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 2009</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues Wettbewerbsrecht - UWG 2009</title>
		<link>http://wettbewerbsrechtlich.de/2009/01/02/neues-wettbewerbsrecht-uwg-2009/</link>
		<comments>http://wettbewerbsrechtlich.de/2009/01/02/neues-wettbewerbsrecht-uwg-2009/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 02 Jan 2009 13:43:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 30.12.2008 ist das neue UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft getreten. Die Änderungen setzen die Richtlinie zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken in Deutschland um und sind mit zahlreichen grundlegenden Änderungen für sämtliche Bereiche des Wettbewerbsrechts verbunden.
Der Wettbewerbsschutz setzt nun nicht mehr bei einer Wettbewerbshandlung sondern bei einer  „geschäftlichen Handlung&#8221; an. Gem. § 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 30.12.2008 ist das neue UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft getreten. Die Änderungen setzen die Richtlinie zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken in Deutschland um und sind mit zahlreichen grundlegenden Änderungen für sämtliche Bereiche des Wettbewerbsrechts verbunden.</p>
<p>Der Wettbewerbsschutz setzt nun nicht mehr bei einer Wettbewerbshandlung sondern bei einer  „geschäftlichen Handlung&#8221; an. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine „geschäftliche Handlung&#8221; zu verstehen als jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes, des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.</p>
<p>Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen werden nun nicht nur Tätigkeiten im Vorfeld eines Vertragsabschlusses vom UWG erfasst, sondern auch im Anschluss daran der Vertragsschluss und die darauf folgende  Vertragsabwicklung.</p>
<p>Neu ist ein Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG 2009, der 30 Tatbestände erfasst, die gegenüber Verbrauchern auch ohne eine spürbare Beeinträchtigung stetes unzulässig sind. Diese sog. „schwarze Liste&#8221; wird in einer weiteren News näher dargestellt.</p>
<p>Neu ist zudem die Regelung in § 5a UWG 2009 „Irreführung durch Unterlassen&#8221;, wonach nun die Verletzung wesentlicher Informationspflichten ein irreführendes Unterlassen darstellen kann. Zu den wesentlichen Informationspflichten gehören die Angabe der nach den konkreten Umständen wesentlichen Informationen, die Identität und die Anschrift des Unternehmers, der Endpreis (bzw. Art der Preisberechnung) sowie alle zusätzliche Kosten, sowie die Zahlungs-, Liefer-und Leistungsbedingungen. Während die Richtlinie nur das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Gegenstand hatte,  geht der deutsche Gesetzgeber einen Schritt weiter und lässt die Normen auch im Verhältnis zwischen Unternehmen zur Anwednung kommen. Dies hat zur Folge, dass nun Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr zwischen Unternehmen vom UWG erfasst werden. Folglich sind durch die Neuerungen die §§ 307-309 BGB als Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG anzusehen. Dies bedeutet im konkreten Einzelfall, dass nun die Verwendung unwirksamer AGB eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt und aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten abgemahnt werden kann.</p>
<p>Deshalb kann nur dringend empfohlen werden, die eigenen AGB´s zu überprüfen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verstoß gegen Impressumspflicht ist wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://wettbewerbsrechtlich.de/2008/12/10/verstos-gegen-impressumspflicht-ist-wettbewerbswidrig/</link>
		<comments>http://wettbewerbsrechtlich.de/2008/12/10/verstos-gegen-impressumspflicht-ist-wettbewerbswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Dec 2008 11:36:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.11.2008 (Az.: I-20 U 125/08) festgestellt, ein fehlerhaftes Impressum einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.
Das Gericht führte aus: &#8220;Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt sich das Fehlen der vollständigen Namensangabe auch als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.11.2008 (Az.: I-20 U 125/08) festgestellt, ein fehlerhaftes Impressum einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.</p>
<p>Das Gericht führte aus: &#8220;Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt sich das Fehlen der vollständigen Namensangabe auch als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung.&#8221;</p>
<p>Andere Gerichte sind der Auffassung, dass ein solcher Verstoß noch nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschreitet und somit nicht abmahnfähig ist.</p>
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