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Werbung auf Homepage mit fremdem Gaslexikon als “Stadtwerke” unzulässig

Donnerstag, 4. Februar 2010 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (Urteil vom 08.12.2009, Az.: 4 U 129/09), dass eine Online-Werbung eines privaten Unternehmens mit der Bezeichnung “Stadtwerke” sowie mit fremden Testergebnissen irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.

Bei der Beklagten handelte es sich um eine privates Unternehmen, welches als Energieversorger tätig ist. Auf der Website bezeichnete es sich als Stadtwerk und hielt ein “Gaslexikon” vor, anhand dessen sich Verbraucher informieren konnten. Die auf der Website aufgezeigten Testergebnisse waren insofern irreführend als sie geeignet waren, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, die Beklagte sei besonders gut getestet worden, während in Wirklichkeit die Testergebnisse die Beklagte nicht betrafen.

TIPP:

Erneut zeigt die Rechtsprechung zutreffend kein Verständnis dafür, mit unzutreffenden Testergebnissen zu werben.

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Fliegender Gerichtsstand

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das OLG Rostock (Beschluss vom 20.07.2009, Az.: 2 W 41/09) hat entschieden, dass die gerichtliche Zuständigkeit für im Internet aufrufbare wettbewerbswidrige Inhalte nach dem Prinzip des sog. “fliegenden Gerichtsstand” begründet wird.

Der fliegende Gerichtsstand kann dazu führen, dass ein Gericht einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dem keine der Parteien ihren Sitz hat. Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG ist für Streitigkeiten aus dem UWG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Bei einem Wettbewerbsverstoß im Internet ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Internetseite aufgerufen werden kann.

Das OLG bestätigt hiermit die herrschende Meinung im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen im Internet.

TIPP:

Der Kläger kann im Falle des fliegenden Gerichtsstand das tatsächliche Gericht aussuchen. Hier kann empfohlen werden, die Rechtsprechung zu verfolgen und sich so ein Gericht auszusuchen, welches zumindest in der Tendenz, so entscheidet, wie es der eigenen Vorstellung entspricht.

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Unterlassungserklärung ist keine Zusage einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2009 - I-20 U 220/08) hat entschieden, dass durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und somit der Verwirkung einer Vertragsstrafe angenommen werden kann, wenn die nun erstellte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Unterlassungsschuldnerin dazu, zukünftig “ordnungsgemäß” die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu informieren.

Das OLG Düsseldorf begründete seine Auffassung damit, dass bei der Auslegung des Unterlassungsvertrags zu berücksichtigen sei, dass der Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr beseitigen wolle. Diese betreffe vorliegend das vollständige Fehlen einer Widerrufsbelehrung. Zudem sei die zu unterlassende Handlung nur sehr allgemein formuliert. Dem Begriff “ordnungsgemäß” könne nicht der Sinngehalt “in jeder Hinsicht inhaltlich zutreffend” beigemessen werden.

TIPP:

Es ist bei der Abfassung der Unterlassungserklärung auf einen exakten Wortlaut zu achten.

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E-Mail- Werbung gegenüber Gewerbetreibenden

Donnerstag, 21. Januar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.12.2009 (Az.: I ZR 201/07) festgestellt, dass gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. gegenüber Gewerbetreibenden nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann. Ein mutmaßliches Einverständnis genügt dagegen nicht.

Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass allein die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Mail auf einer Website nicht als eine konkludente Einwilligung in eine E-Mail-Werbung angesehen werden kann.

Seit der Gesetzesänderung des UWG zum 31.12.2008 stellt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt  eine unzumutbare Belästigung dar.

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AdWord-Werbung bei Google vor dem EuGH

Donnerstag, 22. Januar 2009 | Autor: admin

In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.

In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.

Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort “bananabay” angegeben. “Bananabay” ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke “PCB-POOL” geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben “pcb” angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für “printed circuit board” (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von “pcb” hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von “PCB-POOL” in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier “pcb”) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.

Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung “Beta Layout GmbH” – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung “Beta Layout” anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort “Beta Layout” eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay

Quelle: Pressemitteilung 17/2008 des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 2009

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Verstoß gegen Impressumspflicht ist wettbewerbswidrig

Mittwoch, 10. Dezember 2008 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.11.2008 (Az.: I-20 U 125/08) festgestellt, ein fehlerhaftes Impressum einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

Das Gericht führte aus: “Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt sich das Fehlen der vollständigen Namensangabe auch als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung.”

Andere Gerichte sind der Auffassung, dass ein solcher Verstoß noch nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschreitet und somit nicht abmahnfähig ist.

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