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Confirmed Opt-in-Verfahren unzureichend

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das AG Düsseldorf (Urteil vom 14.07.2009 - 48 C 1911/09) hat entschieden, dass das Confirmed Opt-in-Verfahren bei der Zusendung von Werbe-e-mails unzureichend ist.

Das Confirmed Opt-in-Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass der Adressat eine e-mail mit der Bestätigung erhält, wonach seine Registrierung erfolgreich war und er ab sofort regelmäßig einen Newsletter erhält. Wenn der Adressat dies nicht wünscht, so muss dieser aktiv werden.

Das Gericht erklärte, dass seiner Meinung nach nur das sog. Double Opt-in- Verfahren zulässig sei, der Empfänger einer Werbemail somit selbst aktiv eine Registrierung bestätigen muss.

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Bei sog. Schubladenverfügung sind Abmahnkosten nicht erstattungsfähig

Freitag, 15. Januar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07), dass Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur dann vom Abgemahnten zu erstatten sind, wenn die Abmahnung vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen worden ist.

Hiermit ist nun klar, dass im Falle von sog. Schubladenverfügungen, bei welchen zuerst eine einstweilige Verfügung (sog. Schubladenverfügung) beantragt wird  und erst danach eine Abmahnung ausgesprochen wird, die Abmahnkosten nicht erstattet werden müssen.
Eine solche Schubladenverfügung wird in den Fällen beantragt, in denen “getestet” werden soll, ob der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgibt.

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Koppelungsverbot bei Gewinnspielen unzulässig

Freitag, 15. Januar 2010 | Autor: admin

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2010 (Az.: C-304/08) entschieden, dass das deutsche Verbot der Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung gegen die Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstösst.
Nach Auffassung des Gerichts übersteige ein generelles Kopplungsverbot den im Rahmen der Vollharmonisierung durch die Richtlinie gesetzten Regelungsrahmen des nationalen Gesetzgebers. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass eine solche Koppelung im Einzelfall unzulässig sein könne.

Die Folge dieser Entscheidung ist, dass § 4 Nr. 6 UWG als europarechtswidrig anzusehen ist.

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Neues Wettbewerbsrecht - UWG 2009

Freitag, 2. Januar 2009 | Autor: admin

Am 30.12.2008 ist das neue UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft getreten. Die Änderungen setzen die Richtlinie zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken in Deutschland um und sind mit zahlreichen grundlegenden Änderungen für sämtliche Bereiche des Wettbewerbsrechts verbunden.

Der Wettbewerbsschutz setzt nun nicht mehr bei einer Wettbewerbshandlung sondern bei einer  „geschäftlichen Handlung” an. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine „geschäftliche Handlung” zu verstehen als jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes, des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen werden nun nicht nur Tätigkeiten im Vorfeld eines Vertragsabschlusses vom UWG erfasst, sondern auch im Anschluss daran der Vertragsschluss und die darauf folgende  Vertragsabwicklung.

Neu ist ein Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG 2009, der 30 Tatbestände erfasst, die gegenüber Verbrauchern auch ohne eine spürbare Beeinträchtigung stetes unzulässig sind. Diese sog. „schwarze Liste” wird in einer weiteren News näher dargestellt.

Neu ist zudem die Regelung in § 5a UWG 2009 „Irreführung durch Unterlassen”, wonach nun die Verletzung wesentlicher Informationspflichten ein irreführendes Unterlassen darstellen kann. Zu den wesentlichen Informationspflichten gehören die Angabe der nach den konkreten Umständen wesentlichen Informationen, die Identität und die Anschrift des Unternehmers, der Endpreis (bzw. Art der Preisberechnung) sowie alle zusätzliche Kosten, sowie die Zahlungs-, Liefer-und Leistungsbedingungen. Während die Richtlinie nur das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Gegenstand hatte,  geht der deutsche Gesetzgeber einen Schritt weiter und lässt die Normen auch im Verhältnis zwischen Unternehmen zur Anwednung kommen. Dies hat zur Folge, dass nun Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr zwischen Unternehmen vom UWG erfasst werden. Folglich sind durch die Neuerungen die §§ 307-309 BGB als Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG anzusehen. Dies bedeutet im konkreten Einzelfall, dass nun die Verwendung unwirksamer AGB eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt und aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten abgemahnt werden kann.

Deshalb kann nur dringend empfohlen werden, die eigenen AGB´s zu überprüfen.

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