Unterlassungserklärung ist keine Zusage einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung
Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2009 - I-20 U 220/08) hat entschieden, dass durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und somit der Verwirkung einer Vertragsstrafe angenommen werden kann, wenn die nun erstellte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Unterlassungsschuldnerin dazu, zukünftig “ordnungsgemäß” die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu informieren.
Das OLG Düsseldorf begründete seine Auffassung damit, dass bei der Auslegung des Unterlassungsvertrags zu berücksichtigen sei, dass der Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr beseitigen wolle. Diese betreffe vorliegend das vollständige Fehlen einer Widerrufsbelehrung. Zudem sei die zu unterlassende Handlung nur sehr allgemein formuliert. Dem Begriff “ordnungsgemäß” könne nicht der Sinngehalt “in jeder Hinsicht inhaltlich zutreffend” beigemessen werden.
TIPP:
Es ist bei der Abfassung der Unterlassungserklärung auf einen exakten Wortlaut zu achten.

