Fliegender Gerichtsstand
Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin
Das OLG Rostock (Beschluss vom 20.07.2009, Az.: 2 W 41/09) hat entschieden, dass die gerichtliche Zuständigkeit für im Internet aufrufbare wettbewerbswidrige Inhalte nach dem Prinzip des sog. “fliegenden Gerichtsstand” begründet wird.
Der fliegende Gerichtsstand kann dazu führen, dass ein Gericht einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dem keine der Parteien ihren Sitz hat. Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG ist für Streitigkeiten aus dem UWG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Bei einem Wettbewerbsverstoß im Internet ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Internetseite aufgerufen werden kann.
Das OLG bestätigt hiermit die herrschende Meinung im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen im Internet.
TIPP:
Der Kläger kann im Falle des fliegenden Gerichtsstand das tatsächliche Gericht aussuchen. Hier kann empfohlen werden, die Rechtsprechung zu verfolgen und sich so ein Gericht auszusuchen, welches zumindest in der Tendenz, so entscheidet, wie es der eigenen Vorstellung entspricht.

