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E-Mail- Werbung gegenüber Gewerbetreibenden

Donnerstag, 21. Januar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.12.2009 (Az.: I ZR 201/07) festgestellt, dass gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. gegenüber Gewerbetreibenden nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann. Ein mutmaßliches Einverständnis genügt dagegen nicht.

Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass allein die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Mail auf einer Website nicht als eine konkludente Einwilligung in eine E-Mail-Werbung angesehen werden kann.

Seit der Gesetzesänderung des UWG zum 31.12.2008 stellt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt  eine unzumutbare Belästigung dar.

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Thema: Urteile, Werberecht

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