Bei sog. Schubladenverfügung sind Abmahnkosten nicht erstattungsfähig
Freitag, 15. Januar 2010 | Autor: admin
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07), dass Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur dann vom Abgemahnten zu erstatten sind, wenn die Abmahnung vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen worden ist.
Hiermit ist nun klar, dass im Falle von sog. Schubladenverfügungen, bei welchen zuerst eine einstweilige Verfügung (sog. Schubladenverfügung) beantragt wird und erst danach eine Abmahnung ausgesprochen wird, die Abmahnkosten nicht erstattet werden müssen.
Eine solche Schubladenverfügung wird in den Fällen beantragt, in denen “getestet” werden soll, ob der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgibt.

