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E-Mail- Werbung gegenüber Gewerbetreibenden

Donnerstag, 21. Januar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.12.2009 (Az.: I ZR 201/07) festgestellt, dass gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. gegenüber Gewerbetreibenden nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann. Ein mutmaßliches Einverständnis genügt dagegen nicht.

Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass allein die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Mail auf einer Website nicht als eine konkludente Einwilligung in eine E-Mail-Werbung angesehen werden kann.

Seit der Gesetzesänderung des UWG zum 31.12.2008 stellt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt  eine unzumutbare Belästigung dar.

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Bei sog. Schubladenverfügung sind Abmahnkosten nicht erstattungsfähig

Freitag, 15. Januar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07), dass Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur dann vom Abgemahnten zu erstatten sind, wenn die Abmahnung vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen worden ist.

Hiermit ist nun klar, dass im Falle von sog. Schubladenverfügungen, bei welchen zuerst eine einstweilige Verfügung (sog. Schubladenverfügung) beantragt wird  und erst danach eine Abmahnung ausgesprochen wird, die Abmahnkosten nicht erstattet werden müssen.
Eine solche Schubladenverfügung wird in den Fällen beantragt, in denen “getestet” werden soll, ob der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgibt.

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Koppelungsverbot bei Gewinnspielen unzulässig

Freitag, 15. Januar 2010 | Autor: admin

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2010 (Az.: C-304/08) entschieden, dass das deutsche Verbot der Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung gegen die Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstösst.
Nach Auffassung des Gerichts übersteige ein generelles Kopplungsverbot den im Rahmen der Vollharmonisierung durch die Richtlinie gesetzten Regelungsrahmen des nationalen Gesetzgebers. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass eine solche Koppelung im Einzelfall unzulässig sein könne.

Die Folge dieser Entscheidung ist, dass § 4 Nr. 6 UWG als europarechtswidrig anzusehen ist.

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