Neues Wettbewerbsrecht - UWG 2009
Freitag, 2. Januar 2009 | Autor: admin
Am 30.12.2008 ist das neue UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft getreten. Die Änderungen setzen die Richtlinie zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken in Deutschland um und sind mit zahlreichen grundlegenden Änderungen für sämtliche Bereiche des Wettbewerbsrechts verbunden.
Der Wettbewerbsschutz setzt nun nicht mehr bei einer Wettbewerbshandlung sondern bei einer „geschäftlichen Handlung” an. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine „geschäftliche Handlung” zu verstehen als jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes, des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen werden nun nicht nur Tätigkeiten im Vorfeld eines Vertragsabschlusses vom UWG erfasst, sondern auch im Anschluss daran der Vertragsschluss und die darauf folgende Vertragsabwicklung.
Neu ist ein Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG 2009, der 30 Tatbestände erfasst, die gegenüber Verbrauchern auch ohne eine spürbare Beeinträchtigung stetes unzulässig sind. Diese sog. „schwarze Liste” wird in einer weiteren News näher dargestellt.
Neu ist zudem die Regelung in § 5a UWG 2009 „Irreführung durch Unterlassen”, wonach nun die Verletzung wesentlicher Informationspflichten ein irreführendes Unterlassen darstellen kann. Zu den wesentlichen Informationspflichten gehören die Angabe der nach den konkreten Umständen wesentlichen Informationen, die Identität und die Anschrift des Unternehmers, der Endpreis (bzw. Art der Preisberechnung) sowie alle zusätzliche Kosten, sowie die Zahlungs-, Liefer-und Leistungsbedingungen. Während die Richtlinie nur das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Gegenstand hatte, geht der deutsche Gesetzgeber einen Schritt weiter und lässt die Normen auch im Verhältnis zwischen Unternehmen zur Anwednung kommen. Dies hat zur Folge, dass nun Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr zwischen Unternehmen vom UWG erfasst werden. Folglich sind durch die Neuerungen die §§ 307-309 BGB als Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG anzusehen. Dies bedeutet im konkreten Einzelfall, dass nun die Verwendung unwirksamer AGB eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt und aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten abgemahnt werden kann.
Deshalb kann nur dringend empfohlen werden, die eigenen AGB´s zu überprüfen.

