Verstoß gegen Impressumspflicht ist wettbewerbswidrig
Mittwoch, 10. Dezember 2008 | Autor: admin
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.11.2008 (Az.: I-20 U 125/08) festgestellt, ein fehlerhaftes Impressum einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.
Das Gericht führte aus: “Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt sich das Fehlen der vollständigen Namensangabe auch als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung.”
Andere Gerichte sind der Auffassung, dass ein solcher Verstoß noch nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschreitet und somit nicht abmahnfähig ist.
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